Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Stand: Juli 2026
AX-METALS GmbH
Semmelweisstr. 18
12524 Berlin
Deutschland
Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 255906 B
Geschäftsführer: Marcell Lukawski
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Die deutsche Fassung ist die rechtlich maßgebliche Fassung.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der AX-METALS GmbH („AX-METALS“).
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Metallteilen aller Art, Kontaktmaterialien, Kontaktteilen, Kontaktnieten, Kontaktauflagen, Kontaktbaugruppen, Drähten, Bändern, Profilen, Stanzteilen, Biegeteilen, Tiefziehteilen, Drehteilen, Werkzeugen, Mustern, Prototypen und kundenspezifischen Zeichnungsteilen.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn AX-METALS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme einer Bestellung, Lieferung oder Zahlung stellt keine Zustimmung dar.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass AX-METALS erneut auf sie hinweisen muss.
2. Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von AX-METALS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von AX-METALS in Textform, durch Ausführung des Auftrags oder durch Auslieferung der Ware zustande.
(3) Für den Inhalt des Vertrags sind die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich bezeichneten Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, Prüfvorgaben und Qualitätsanforderungen maßgeblich.
(4) Angaben in Katalogen, Datenblättern, Zeichnungen, Abbildungen, Preislisten und sonstigen Produktbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
(5) Technische oder produktionstechnisch erforderliche Änderungen sind zulässig, soweit sie handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(6) AX-METALS behält sich an Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern, Prüfvorrichtungen und technischen Unterlagen sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Diese dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Kundenvorgaben und Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Spezifikationen, Werkstoffangaben, Toleranzen, Normen, Prüfvorgaben und Angaben zum Verwendungszweck verantwortlich.
(2) Der Kunde muss AX-METALS spätestens vor Vertragsschluss über besondere Anforderungen informieren, insbesondere über sicherheitskritische Anwendungen, Automotive-, Luftfahrt-, Medizin-, Energie- oder Hochspannungsanwendungen, gesetzliche oder behördliche Anforderungen, Stoffverbote, Konformitäts-, Dokumentations- oder Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
(3) Werden besondere Anforderungen nicht ausdrücklich mitgeteilt und von AX-METALS bestätigt, schuldet AX-METALS nur die vereinbarte Beschaffenheit und im Übrigen die für den üblichen Verwendungszweck geeignete Beschaffenheit.
(4) Verzögerungen und Mehrkosten infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben, Unterlagen, Freigaben oder Mitwirkungshandlungen des Kunden gehen zu dessen Lasten.
4. Muster, Prototypen und Serienfreigabe
(1) Muster, Prototypen, Vorserienteile und Erstbemusterungen dienen der Prüfung und Freigabe durch den Kunden.
(2) Der Kunde muss insbesondere Abmessungen, Werkstoff, Beschichtung, Funktion, Verarbeitbarkeit, Montagefähigkeit und Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck prüfen.
(3) Mit der Freigabe in Textform bestätigt der Kunde die geprüfte Ausführung als Grundlage für die Serienproduktion.
(4) Änderungen nach der Freigabe können zusätzliche Werkzeug-, Prüf-, Material- und Produktionskosten sowie neue Lieferzeiten verursachen.
(5) Für Abweichungen oder Eigenschaften, die am freigegebenen Muster erkennbar waren, bestehen keine Mängelansprüche, soweit AX-METALS den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
5. Preise und Preisanpassungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr-, Prüf- und Dokumentationskosten.
(2) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Preisgrundlagen.
(3) Bei metall- oder edelmetallhaltigen Produkten kann sich der Preis insbesondere aus Metall- oder Edelmetallwert, Bearbeitungskosten, Material- oder Schmelzverlust, Werkzeug- und Einrichtungskosten, Verpackung, Transport, Zoll, Steuern, sonstigen Einfuhrkosten sowie Währungs- und Finanzierungskosten zusammensetzen.
(4) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Metallpreis-, Börsenkurs-, Wechselkurs- oder Preisgleitklausel vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach der dort genannten Berechnungsgrundlage und dem vereinbarten Stichtag.
(5) Bei Abrufaufträgen, Rahmenverträgen oder einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten darf AX-METALS eine angemessene Preisanpassung verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss die maßgeblichen Kosten, insbesondere Metall- und Edelmetallpreise, Wechselkurse, Energie-, Fracht-, Zoll-, Steuer- oder sonstige gesetzliche Belastungen, wesentlich verändern. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zugunsten des Kunden zu berücksichtigen.
(6) AX-METALS wird die wesentlichen Berechnungsgrundlagen einer Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Erhöht sich der Gesamtpreis hierdurch um mehr als zehn Prozent, darf der Kunde hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Lieferungen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung zurücktreten, sofern AX-METALS nicht am bisherigen Preis festhält.
(7) Nachträgliche Änderungen des Lieferumfangs, der Zeichnung, Toleranzen, Werkstoffe, Prüfanforderungen, Verpackung oder Liefertermine werden gesondert berechnet.
6. Kundenspezifische Ware, Abrufaufträge und Lagerbestände
(1) Für kundenspezifisch beschaffte, hergestellte, reservierte oder eingelagerte Ware gilt die im Vertrag, Angebot oder Rahmenvertrag vereinbarte Abnahmeverpflichtung.
(2) Soweit AX-METALS auf Veranlassung des Kunden nicht anderweitig verwertbare Ware, Rohstoffe oder Edelmetalle beschafft oder produzieren lässt, muss der Kunde diese bei Vertragsbeendigung, ausbleibenden Abrufen oder Wegfall seines Bedarfs abnehmen und bezahlen, sofern AX-METALS die Ursache nicht zu vertreten hat.
(3) Bei Abrufaufträgen muss der Kunde die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb des vereinbarten Zeitraums abrufen. Fehlt ein Zeitraum, darf AX-METALS nach Ablauf von zwölf Monaten eine angemessene Abruffrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Restmenge liefern und berechnen oder die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(4) Lager-, Finanzierungs- und Versicherungskosten, die aufgrund verspäteter Abrufe entstehen, können dem Kunden nach vorheriger Ankündigung in angemessener Höhe berechnet werden.
7. Werkzeuge, Formen und Prüfmittel
(1) Kosten für Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Prüfmittel oder sonstige Betriebsmittel werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Zahlung von Werkzeugkosten oder Werkzeugkostenanteilen führt nicht automatisch zum Eigentumsübergang am Werkzeug.
(3) Werkzeuge bleiben Eigentum von AX-METALS oder des jeweiligen Herstellers, sofern ein Eigentumsübergang nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(4) Eine Herausgabe kann nur verlangt werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde, sämtliche darauf entfallenden Kosten bezahlt sind und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(5) Werkzeugkosten umfassen ohne besondere Vereinbarung keine späteren Änderungen, Reparaturen, Verschleißteile, Wartung, Einlagerung, Versicherung oder Ersatzbeschaffung.
(6) AX-METALS darf Werkzeuge nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Bestellung nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung entsorgen, sofern der Kunde keine kostenpflichtige weitere Einlagerung verlangt.
8. Mengen-, Gewichts- und technische Toleranzen
(1) Bei Sonderanfertigungen und kundenspezifischen Produkten sind branchen- und produktionstypische Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent der bestellten Menge als vertragsgemäß. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(3) Gewichts-, Stückzahl-, Maß-, Oberflächen-, Farb-, Beschichtungs-, Härte-, Gefüge- oder Legierungsabweichungen innerhalb vereinbarter, normgerechter oder branchenüblicher Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
(4) Technisch unvermeidbare Abweichungen sind zulässig, soweit die vereinbarte Funktion und Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
9. Lieferung und höhere Gewalt
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn AX-METALS sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Freigaben erteilt sowie vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet sind.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4) Ereignisse höherer Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von AX-METALS nicht zu vertretende Ereignisse verlängern Lieferfristen angemessen. Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Unruhen, Sanktionen, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Ausfälle von Produktionsanlagen, behördliche Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, erhebliche Störungen bei Vorlieferanten oder Transportdienstleistern sowie Hafen- oder Grenzschließungen.
(5) AX-METALS informiert den Kunden über Beginn und voraussichtliches Ende einer erheblichen Störung. Dauert die Störung länger als drei Monate an, dürfen beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
(6) Gerät AX-METALS in Verzug, muss der Kunde vor Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich eine angemessene Nachfrist setzen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
10. Versand, Gefahrübergang und Verpackung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager oder ab dem von AX-METALS bestimmten Versandort.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und bei Teillieferungen.
(3) Versandart, Versandweg und Verpackung werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt, sofern der Kunde keine rechtzeitig mitgeteilten besonderen Vorgaben macht.
(4) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
(5) Erkennbare Transportschäden sind bei Übergabe gegenüber dem Transportdienstleister zu dokumentieren und AX-METALS unverzüglich mitzuteilen.
(6) Soweit Incoterms vereinbart werden, gelten die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer in der ausdrücklich vereinbarten Klausel.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Fehlt eine ausdrückliche Zahlungsfrist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Skonto ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche fälligen Forderungen von AX-METALS vollständig ausgeglichen sind.
(3) AX-METALS darf Zahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
(4) Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von AX-METALS anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, darf AX-METALS noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Begleichung fälliger Forderungen abhängig machen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf AX-METALS vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
12. Zahlungsverzug und Verzugszinsen
(1) Der Kunde gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel überschritten wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zahlungsverzugs.
(2) Während des Verzugs sind Entgeltforderungen mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
(3) AX-METALS kann außerdem für jede überfällige Entgeltforderung die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 Euro verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten, insbesondere notwendiger Rechtsanwalts-, Inkasso- und Gerichtskosten sowie nachgewiesener höherer Finanzierungszinsen. Die Verzugspauschale wird auf geschuldete Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet.
(5) Bei Zahlungsverzug darf AX-METALS weitere Lieferungen zurückhalten, noch nicht ausgelieferte Ware sperren und für künftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.
(6) Sämtliche offenen Forderungen können sofort fällig gestellt werden, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, einen Insolvenzantrag stellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt und dadurch die Erfüllung der Forderungen gefährdet wird.
13. Eigentumsvorbehalt
(1) AX-METALS behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für AX-METALS. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Stoffen erwirbt AX-METALS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Stoffe zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an AX-METALS ab. AX-METALS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung berechtigt.
(5) Bei Zahlungsverzug darf AX-METALS die Einziehungsermächtigung widerrufen und die zur Einziehung notwendigen Angaben und Unterlagen verlangen.
(6) Der Kunde muss AX-METALS unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter informieren.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird AX-METALS auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
14. Untersuchung und Mängelrüge
(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs untersuchen.
(3) Offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen, Falschlieferungen und erkennbare Transportschäden sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung in Textform und unter genauer Beschreibung anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung, anzuzeigen.
(4) Gesetzlich kürzere oder strengere Rügepflichten bleiben unberührt. Bei nicht rechtzeitiger Untersuchung oder Anzeige gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.
(5) Der Kunde muss beanstandete Ware getrennt aufbewahren und AX-METALS eine angemessene Prüfung ermöglichen.
(6) Ohne vorherige Zustimmung darf der Kunde beanstandete Ware nicht nacharbeiten, sortieren, zurücksenden oder entsorgen, es sei denn, dies ist zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Schäden erforderlich. Kosten solcher Maßnahmen werden nur übernommen, wenn AX-METALS zuvor zugestimmt hat oder die Maßnahme objektiv erforderlich war.
15. Mängelansprüche
(1) Bei berechtigten Mängelrügen darf AX-METALS zunächst nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.
(2) AX-METALS sind grundsätzlich zwei angemessene Nacherfüllungsversuche einzuräumen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder zurücktreten.
(3) Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.
(4) Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei normalem Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung, Montage oder Verwendung, Nichtbeachtung technischer Hinweise, Änderungen oder Nacharbeiten durch den Kunden oder Dritte, Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks, Fehlern in Kundenvorgaben sowie bei Beschädigungen durch ungeeignete Folgeprozesse wie Nieten, Schweißen, Löten, Umformen, Beschichten, Reinigen oder Wärmebehandeln.
(5) Bei Fertigung nach Zeichnungen, Mustern oder Spezifikationen des Kunden haftet AX-METALS nicht für Mängel, die auf diesen Vorgaben beruhen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, ausdrücklich übernommener Garantie, zwingender Produkthaftung oder sonstigen zwingenden gesetzlichen längeren Fristen.
16. Haftung
(1) AX-METALS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten je Schadensfall auf den Nettoauftragswert der betroffenen Lieferung, höchstens jedoch auf 250.000 Euro, begrenzt.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall und vergebliche Aufwendungen ausgeschlossen.
(6) Der Kunde muss durch angemessene Wareneingangs-, Produktions- und Funktionsprüfungen Schäden vermeiden und begrenzen.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von AX-METALS.
17. Produktsicherheit und Rückrufmaßnahmen
(1) Der Kunde muss AX-METALS unverzüglich über sicherheitsrelevante Beanstandungen, mögliche Serienfehler, behördliche Anfragen oder drohende Rückrufmaßnahmen informieren.
(2) Rückruf-, Austausch-, Sortier- oder Feldmaßnahmen sind vor Durchführung mit AX-METALS abzustimmen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist.
(3) Der Kunde muss AX-METALS Gelegenheit geben, betroffene Chargen, Fehlerursache und Erforderlichkeit der Maßnahmen zu prüfen.
(4) AX-METALS trägt Kosten solcher Maßnahmen nur, soweit die Ursache nachweislich in ihrem Verantwortungsbereich liegt und sie nach Gesetz oder Vertrag hierfür haftet.
18. Schutzrechte und Vertraulichkeit
(1) Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Kunden ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Kunde stellt AX-METALS von Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung frei, soweit der Kunde die Verletzung zu vertreten hat.
(3) Beide Parteien behandeln technische, kaufmännische und sonstige nicht öffentliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich. Die Verpflichtung gilt nicht für rechtmäßig allgemein bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegende Informationen.
19. Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Beide Parteien müssen die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einhalten, insbesondere Exportkontroll-, Zoll-, Sanktions-, Geldwäsche-, Korruptions- und Arbeitsschutzvorschriften.
(2) Der Kunde muss AX-METALS alle für die Exportkontrolle erforderlichen Informationen bereitstellen, insbesondere zu Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck.
(3) AX-METALS darf Lieferungen aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung gegen gesetzliche Vorschriften, Sanktionen oder behördliche Anordnungen verstoßen würde oder eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern AX-METALS die Ursache nicht zu vertreten hat.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Berlin ebenfalls Gerichtsstand, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.
(4) AX-METALS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
21. Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Minderungserklärungen, sollen mindestens in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen AX-METALS bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform, soweit kein zwingendes gesetzliches Abtretungsrecht besteht.
(4) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bei Abweichungen zwischen Übersetzungen und der deutschen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
